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Volksbefragung

Allgemeines zur Volksbefragung

Die Volksbefragung ist – neben dem Volksbegehren und der Volksabstimmung – ein wesentliches Instrument der direkten Demokratie. Sie wird im Gegensatz zur Volksabstimmung vor der Beschlussfassung eines Gesetzes im Nationalrat durchgeführt und dient der Politik dazu, vor endgültigen Entscheidungen die Meinung der österreichischen Bevölkerung zu erfragen.

Neben der bundesweiten Volksbefragung gibt es auch die Möglichkeit der Befragung der Bevölkerung eines Bundeslandes in Bezug auf Themen, die durch Landesrecht geregelt werden müssen.

Seit Einführung der Möglichkeit einer Volksbefragung auf Bundesebene im Jahr 1989 wurde eine österreichweite Volksbefragung durchgeführt. Diese fand im Jänner 2013 bezüglich der österreichischen Wehrpflicht statt.

Gegenstand einer Volksbefragung

Gegenstand einer Volksbefragung muss eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung sein, zu deren Regelung die Bundesgesetzgebung zuständig ist. Zu folgenden Angelegenheiten kann das Volk nicht befragt werden:

  • Wahlen
  • Angelegenheiten, über die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat

Durchführung einer Volksbefragung

Ein Antrag auf Abhaltung einer Volksbefragung kann entweder vom Nationalrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Im Anschluss muss darüber eine Vorberatung im Hauptausschuss des Nationalrates stattfinden. Die Volksbefragung muss durchgeführt werden, wenn der Nationalrat dies mit Mehrheit beschließt.

Die Volksbefragung wird durch Entschließung des Bundespräsidenten angeordnet, wobei die Bundesregierung den Abstimmungstag (Sonntag oder gesetzlicher Feiertag) und den Stichtag festlegt. Für denselben Befragungstag und Stichtag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen angeordnet werden.

Die Fragestellung muss entweder aus einer mit "ja" oder "nein" zu beantwortenden Frage oder aus zwei alternativen Lösungsvorschlägen bestehen.

In der Volksbefragung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.

Teilnahme an Volksbefragungen

Stimmberechtigt bei Volksbefragungen ist, wer am Befragungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Demnach sind alle Österreicherinnen/Österreicher, die am Befragungstag mindestens 16 Jahre alt sind und nicht wegen bestimmter gerichtlicher Verurteilungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, berechtigt, an einer Volksbefragung teilzunehmen.

Ausübung des Stimmrechts mittels Stimmkarte

Folgende Personen haben Anspruch auf Ausstellung einer Stimmkarte und somit die Möglichkeit, auch außerhalb des Ortes, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, an einer Volksbefragung teilzunehmen:

  • Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Befragungstag verhindert sein werden, ihre Stimme abzugeben (z.B. wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland)
  • Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals unmöglich ist (z.B. gebrechliche Personen oder Häftlinge)

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher können mit einer Stimmkarte an Volksbefragungen teilnehmen, wenn sie zum jeweiligen Stichtag auf entsprechenden Antrag in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sind. Die Eintragung gilt für die Dauer von zehn Jahren und für alle Wahlereignisse, ausgenommen die Europawahl, für die eine separate Antragstellung erforderlich ist.

Das Formular zur Beantragung der Ausstellung einer Stimmkarte findet sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Die Stimmkarte wird Ihnen zugesandt oder Sie holen sie persönlich ab.

Achtung

Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig, um die zeitgerechte Zustellung vor der Wahl per Post zu gewährleisten. Sollte kein Onlineformular vorhanden sein, ist es jedenfalls möglich, den Antrag auf Ausstellung der Stimmkarte per E-Mail zu stellen.

Ergebnis der Volksbefragung

Das Ergebnis einer Volksbefragung hat – im Gegensatz zum Ausgang einer Volksabstimmungrechtlich keine bindende Wirkung.

Weiterführende Links

Volksabstimmung und Volksbefragung (→ BMI)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 6. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres